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Personalprobleme sind keine außergewöhnlichen Umstände

Pilotenerkrankungen, Planungsfehler bei der Besatzung und Personalmangel liegen alle im Verantwortungsbereich der Fluggesellschaft. Deshalb halten diese Ausreden einer Prüfung nicht stand.

Wenn eine Fluggesellschaft Ihnen mitteilt, dass Ihr Flug gestört wurde, weil ein Pilot erkrankt ist oder die Besatzung ihre gesetzlichen Arbeitszeitgrenzen überschritten hat, kann das nach einer nachvollziehbaren, unvermeidbaren Situation klingen. Schließlich möchte niemand mit einem erkrankten Piloten fliegen. Die rechtliche Frage unter EC261 ist jedoch nicht, ob die Reaktion der Fluggesellschaft angemessen war, sondern ob das zugrunde liegende Ereignis außergewöhnlich war. Gerichte haben durchweg festgestellt, dass Personalprobleme dies nicht sind (siehe unseren Leitfaden zu außergewöhnlichen Umständen).

Warum Personalprobleme nicht außergewöhnlich sind

Fluggesellschaften beschäftigen Tausende von Besatzungsmitgliedern, die Millionen von Flugstunden pro Jahr absolvieren. Krankheit, Erschöpfung und Planungskonflikte sind statistisch unvermeidliche Tatsachen des Flugbetriebs. Eine gut geführte Fluggesellschaft plant für solche Ereignisse vor, indem sie Bereitschaftsbesatzungen an wichtigen Standorten vorhält, Pufferzeiten in Flugpläne einbaut und über Verfahren für einen schnellen Besatzungsersatz verfügt. Wenn das System trotz dieser Maßnahmen versagt, oder schlimmer noch, wenn solche Maßnahmen gar nicht vorhanden sind, handelt es sich um ein betriebliches Versagen und nicht um ein außergewöhnliches Ereignis.

Die europäischen Gerichte haben sich in diesem Punkt klar positioniert. Die Erkrankung von Besatzungsmitgliedern ist ein vorhersehbarer Teil des Flugbetriebs. Die Fluggesellschaft ist verpflichtet, Notfallpläne zu haben, und nicht, so zu tun, als würden Menschen niemals krank.

Häufige personalbezogene Ausreden

  • Pilot oder Kabinenpersonal hat sich krank gemeldet: Fluggesellschaften sollten Bereitschaftsbesatzung vorhalten
  • Besatzung hat die maximale Arbeitszeit überschritten (Timeout): Ergebnis von Planungsfehlern oder vorherigen Verspätungen
  • Besatzung aufgrund einer vorherigen Verspätung nicht verfügbar: betrieblicher Folgeeffekt, nicht außergewöhnlich
  • Unzureichende Besatzung für den Flugzeugtyp: Versagen bei Personalplanung und Dienstplangestaltung
  • Besatzung hat den Flug aus Sicherheitsgründen abgelehnt: interne betriebliche Angelegenheit

Das Argument der Bereitschaftsbesatzung

Von Fluggesellschaften wird erwartet, dass sie an ihren Hauptstandorten Bereitschaftspiloten und Kabinenpersonal vorhalten. Die genaue Anzahl der Bereitschaftskräfte variiert je nach Fluggesellschaft und Standort, aber das Prinzip ist klar: Eine Fluggesellschaft, die täglich Dutzende Flüge von einem Drehkreuz aus durchführt und keine Bereitschaftsbesatzung verfügbar hat, versagt in ihrer Betriebsplanung. Wenn das Fehlen einer Bereitschaftsbesatzung zu einer Annullierung oder einer langen Verspätung führt, liegt die Verantwortung bei der Fluggesellschaft.

Wie Sie reagieren sollten, wenn die Fluggesellschaft Personalprobleme anführt

Stellen Sie klar fest, dass Erkrankungen von Besatzungsmitgliedern, Planungsprobleme und Arbeitszeitbeschränkungen gemäß der EC261-Rechtsprechung keine außergewöhnlichen Umstände darstellen. Weisen Sie darauf hin, dass die Fluggesellschaft verpflichtet ist, angemessene Personalreserven und Notfallpläne vorzuhalten. Fragen Sie, welche zumutbaren Maßnahmen zur Minderung der Störung ergriffen wurden. Wurde beispielsweise versucht, eine Ersatzbesatzung von einem anderen Standort zu beschaffen? Wenn die Antwort unbefriedigend ist, eskalieren Sie den Fall an die zuständige nationale Durchsetzungsbehörde.

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