Nach einer Flugstörung lautet die erste Frage der meisten Fluggäste: Kann ich dafür tatsächlich eine Entschädigung einfordern? Die Antwort hängt von einigen klaren Kriterien ab (siehe Was EC261 abdeckt für den vollständigen Überblick). Wenn Ihre Situation alle Voraussetzungen erfüllt, haben Sie mit hoher Wahrscheinlichkeit einen gültigen Anspruch. Fehlt auch nur eine Voraussetzung, greift die Verordnung möglicherweise nicht, obwohl es manchmal alternative Wege gibt, die sich lohnen.
Die vier Anspruchsvoraussetzungen
Um Anspruch auf EC261-Entschädigung zu haben, muss Ihre Situation alle vier folgenden Bedingungen erfüllen. Fehlt auch nur eine davon, deckt die Verordnung Ihren Anspruch nicht ab.
Anspruchsprüfung
Qualifiziert sich Ihr Flug?
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1
Die richtige Strecke: Ihr Flug startete von einem EU/EWR-Flughafen (jede Fluggesellschaft) ODER kam mit einer EU-Fluggesellschaft in der EU/im EWR an
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2
Die richtige Störung: Sie kamen mit 3+ Stunden Verspätung an, Ihr Flug wurde weniger als 14 Tage vorher annulliert, oder Ihnen wurde unfreiwillig die Beförderung verweigert
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3
Verschulden der Fluggesellschaft: Die Störung wurde nicht durch echte außergewöhnliche Umstände wie schwere Unwetter oder Fluglotsenstreiks verursacht
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4
Innerhalb der Verjährungsfrist: Sie fordern innerhalb der gesetzlichen Frist, die je nach Land zwischen 1 und 6 Jahren liegt
Streckenanspruch in der Praxis
Das geografische Kriterium ist das, das die meisten Menschen überrascht, insbesondere bei Rückflügen von außerhalb Europas. Die Regel ist bewusst asymmetrisch gestaltet. Jeder Flug, der von der EU abhebt, ist abgedeckt, unabhängig davon, welche Fluggesellschaft ihn durchführt und wohin er geht. Ein Flug in die EU aus einem Drittstaat ist jedoch nur abgedeckt, wenn die durchführende Fluggesellschaft in der EU ansässig ist.
Das bedeutet: Ihr Hinflug von Barcelona nach Cancún mit jeder beliebigen Fluggesellschaft ist abgedeckt. Ihr Rückflug von Cancún nach Barcelona hingegen ist nur abgedeckt, wenn die durchführende Fluggesellschaft in der EU registriert ist. Wenn Sie mit TUI (EU-Fluggesellschaft) geflogen sind, sind Sie abgedeckt. Wenn Sie mit einer mexikanischen Fluggesellschaft geflogen sind, nicht.
Störungsschwellen
Art und Schwere der Störung sind entscheidend. Bei Verspätungen zählt ausschließlich die Ankunftszeit. Wenn Sie an Ihrem Endziel drei oder mehr Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit angekommen sind, erfüllen Sie die Voraussetzung. Es spielt keine Rolle, ob der Abflug eine oder fünf Stunden verspätet war. Entscheidend ist, wie viel später Sie tatsächlich an Ihrem Ziel angekommen sind.
Bei Annullierungen ist die Benachrichtigungsfrist ausschlaggebend. Wenn die Fluggesellschaft Sie mindestens 14 Tage vor dem geplanten Abflug über die Annullierung informiert hat, besteht kein Entschädigungsanspruch. Innerhalb dieses 14-Tage-Fensters kann die Fluggesellschaft eine Entschädigung noch vermeiden, indem sie eine geeignete Umbuchung anbietet. Die Zeitfenster dafür sind jedoch eng bemessen.
Bei Nichtbeförderung genügt es, dass Ihnen die Beförderung auf einem Flug verweigert wurde, für den Sie eine gültige Buchung hatten, rechtzeitig zum Check-in erschienen sind und nicht freiwillig auf Ihren Platz verzichtet haben.
Die Frage der außergewöhnlichen Umstände
Selbst wenn Ihr Flug die Strecken- und Störungskriterien erfüllt, kann die Fluggesellschaft die Zahlung vermeiden, wenn sie nachweisen kann, dass die Störung durch außergewöhnliche Umstände verursacht wurde, also durch Ereignisse, die tatsächlich außerhalb ihrer Kontrolle lagen. Schwere Unwetter, Fluglotsenstreiks und Sicherheitsbedrohungen sind die wichtigsten Beispiele. Technische Defekte, Personalprobleme und Streiks der eigenen Mitarbeiter der Fluggesellschaft gelten in der Regel nicht als außergewöhnlich, auch wenn Fluggesellschaften häufig das Gegenteil behaupten.
Der entscheidende Punkt für die Anspruchsprüfung ist folgender: Sie müssen nicht nachweisen, was die Störung verursacht hat. Die Beweislast liegt bei der Fluggesellschaft. Wenn Sie die ersten beiden Kriterien erfüllen, reichen Sie Ihren Anspruch ein und lassen Sie die Fluggesellschaft erklären, warum sie nicht zahlen muss.
Im Zweifelsfall: Anspruch trotzdem einreichen
Wenn Sie unsicher sind, ob außergewöhnliche Umstände vorliegen, reichen Sie Ihren Anspruch trotzdem ein. Die Fluggesellschaft muss ihre Verteidigung beweisen; Sie müssen sie nicht widerlegen. Viele Fluggäste gehen fälschlicherweise davon aus, dass ihr Anspruch ungültig ist, basierend auf dem, was die Fluggesellschaft ihnen am Flughafen gesagt hat, nur um später festzustellen, dass die Begründung nicht standhielt.