Flugstörungen im Nahen Osten: Welche Rechte haben Sie?
Flüge von und in den Nahen Osten werden aufgrund der Lage im Iran gestrichen. Hier erfahren Sie, welche Rechte Sie nach EU-Fluggastrechten haben: Erstattung, Umbuchung, Betreuung und Entschädigung.
9 März 2026
Die anhaltenden Entwicklungen im Nahen Osten — einschließlich der Sicherheitslage im Iran — haben zu zahlreichen Flugstreichungen und Verspätungen von und in die Region geführt. Wenn Ihr Flug betroffen ist, schützt Sie das EU-Recht. Hier erfahren Sie genau, welche Ansprüche Sie haben und welche Schritte Sie unternehmen sollten.
Wer ist geschützt?
Diese Rechte gelten für Flüge, die von einem EU-/EWR-Flughafen abfliegen, unabhängig von der Fluggesellschaft, sowie für Flüge, die in der EU/im EWR ankommen und von einer EU-Fluggesellschaft durchgeführt werden. Dies umfasst Flüge von und nach Ländern wie Iran, Israel, Libanon, Jordanien und anderen betroffenen Zielen im Nahen Osten.
Ihre Rechte bei Flugstreichung
Gemäß der EU-Verordnung 261/2004 haben Sie bei einer Flugstreichung durch die Fluggesellschaft stets Anspruch auf zwei Dinge — unabhängig vom Grund der Streichung:
Garantierte Rechte
Was die Fluggesellschaft Ihnen anbieten muss
- Wahl zwischen vollständiger Erstattung oder Umbuchung zu Ihrem Reiseziel
- Mahlzeiten und Erfrischungen während der Wartezeit
- Hotelunterbringung, falls eine Übernachtung erforderlich ist
- Zwei Telefonanrufe, E-Mails oder Faxe
- Diese Rechte können nicht ausgeschlossen werden — auch nicht bei außergewöhnlichen Umständen
Erstattung oder Umbuchung — Ihre Wahl
Die Fluggesellschaft muss Ihnen die Wahl lassen zwischen:
- Vollständiger Erstattung Ihres Ticketpreises innerhalb von 7 Tagen, in der ursprünglichen Zahlungsform (Bargeld oder Überweisung). Fluggesellschaften dürfen Gutscheine anbieten, Sie sind jedoch niemals verpflichtet, diese anzunehmen.
- Umbuchung zu Ihrem Endziel zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder zu einem späteren Datum Ihrer Wahl.
Gutscheine sind freiwillig
Die Fluggesellschaft kann Ihnen einen Gutschein anstelle einer Erstattung anbieten. Nach EU-Recht sind Sie nicht verpflichtet, einen Gutschein anzunehmen — Sie können stets auf einer Erstattung in Geld bestehen. Akzeptieren Sie einen Gutschein nur, wenn er Ihnen wirklich zusagt.
Können Sie eine Entschädigung erhalten?
Hier wird es differenziert. Gemäß EC261 haben Fluggäste normalerweise Anspruch auf eine pauschale Entschädigung von 250 €–600 € je nach Flugentfernung. Fluggesellschaften können jedoch davon befreit werden, wenn sie nachweisen können, dass die Störung durch außergewöhnliche Umstände verursacht wurde, die außerhalb ihrer Kontrolle lagen.
| Wahrscheinlich außergewöhnliche Umstände | Möglicherweise NICHT außergewöhnlich |
|---|---|
Luftraumsperrung durch Behörden angeordnet |
Fluggesellschaft storniert vorsorglich bei offenem Luftraum |
Von der Regierung verhängtes Flugverbot |
Betriebsentscheidung der Fluggesellschaft ohne Sicherheitsbezug |
Direkte Sicherheitsbedrohung für eine bestimmte Route |
Störung eines Anschlussfluges außerhalb des Konfliktgebiets |
Die Europäische Kommission hat erklärt, dass die aktuelle Sicherheitslage im Nahen Osten möglicherweise einen Befreiungsgrund von der Entschädigungspflicht darstellen kann. Allerdings — und das ist wichtig — muss jeder Fall einzeln geprüft werden. Die Beweislast liegt bei der Fluggesellschaft.
Reichen Sie Ihren Anspruch immer ein
Selbst wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, befreit dies die Fluggesellschaft nur von der Entschädigung — nicht von der Betreuung, Erstattung oder Umbuchung. Und ob außergewöhnliche Umstände tatsächlich auf Ihren konkreten Flug zutreffen, muss im Einzelfall nachgewiesen werden. Die Geltendmachung kostet Sie nichts.
Was gilt bei Pauschalreisen?
Wenn Sie eine Pauschalreise gebucht haben (Flug + Hotel oder andere gebündelte Leistungen), haben Sie zusätzlichen Schutz gemäß der EU-Pauschalreiserichtlinie:
- Ihr Reiseveranstalter muss Sie ohne zusätzliche Kosten zurückbefördern
- Sie haben Anspruch auf vollständige Erstattung, wenn die Pauschalreise nicht durchgeführt werden kann
- Der Veranstalter muss ohne unangemessene Verzögerung einen gleichwertigen Rücktransport bereitstellen
- Pauschalreiserechte bieten bei der Rückbeförderung einen stärkeren Schutz als reine Flugrechte
Rückholflüge durch Regierungen
Mehrere EU-Mitgliedstaaten haben Rückholflüge für ihre Staatsangehörigen aus betroffenen Ländern des Nahen Ostens organisiert. Wichtig zu wissen:
Staatliche Rückholung ≠ Verantwortung der Fluggesellschaft
Wenn Sie für einen staatlich organisierten Rückholflug bezahlt haben, können Sie diese Kosten nicht von der Fluggesellschaft zurückfordern. Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass Rückholflüge keine kommerziellen Flüge sind und daher nicht unter EC261 fallen. Sie können jedoch weiterhin eine Erstattung für Ihren ursprünglich gestrichenen Flug verlangen.
Wenn Ihr Land keine Botschaft im betroffenen Gebiet hat, können Sie konsularische Hilfe bei der Botschaft oder dem Konsulat eines anderen EU-Mitgliedstaats in Anspruch nehmen.
Was Sie jetzt tun sollten
Schritt für Schritt
Schützen Sie Ihre Rechte
-
1
Dokumentieren Sie alles: Bewahren Sie Ihre Buchungsbestätigung, die Stornierungsmitteilung und alle Quittungen für Mahlzeiten, Hotels oder Transporte auf
-
2
Kontaktieren Sie Ihre Fluggesellschaft und fordern Sie wahlweise Erstattung oder Umbuchung — am besten schriftlich (per E-Mail)
-
3
Bewahren Sie Quittungen für alle Betreuungskosten (Essen, Getränke, Unterkunft) auf, die die Fluggesellschaft nicht übernommen hat
-
4
Reichen Sie einen Entschädigungsanspruch ein — auch wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen könnten, lassen Sie die Fluggesellschaft den Beweis erbringen
-
5
Wenn die Fluggesellschaft ablehnt oder nicht innerhalb von 6 Wochen antwortet, wenden Sie sich an die nationale Durchsetzungsstelle (NEB) im Abflugland
Von einer Streichung betroffen?
Geben Sie Ihre Flugdaten ein und wir sagen Ihnen genau, was Ihnen zusteht — Erstattung, Entschädigung oder beides.
Häufig gestellte Fragen
Mein Flug wurde gestrichen, aber die Fluggesellschaft bietet nur einen Gutschein an. Muss ich ihn annehmen?
Nein. Gemäß EC261 haben Sie Anspruch auf eine Erstattung in Geld innerhalb von 7 Tagen. Ein Gutschein ist nur gültig, wenn Sie ihm freiwillig zustimmen. Bestehen Sie auf einer finanziellen Erstattung, wenn Ihnen das lieber ist.
Die Fluggesellschaft sagt, es seien „außergewöhnliche Umstände" — heißt das, ich bekomme gar nichts?
Nein. Außergewöhnliche Umstände befreien die Fluggesellschaft nur von der Zahlung einer Entschädigung (250 €–600 €). Sie haben weiterhin Anspruch auf Betreuung (Mahlzeiten, Hotel), Erstattung oder Umbuchung. Zudem muss die Fluggesellschaft nachweisen, dass außergewöhnliche Umstände für Ihren konkreten Flug vorlagen — das geschieht nicht automatisch.
Mein Flug startet von einem Nicht-EU-Flughafen. Bin ich geschützt?
Nur wenn der Flug von einer EU-Fluggesellschaft durchgeführt wird. Wenn Sie von einem Flughafen im Nahen Osten mit einer Nicht-EU-Fluggesellschaft fliegen (z. B. Emirates, Qatar Airways), gilt EC261 nicht. Allerdings können lokale Verbraucherschutzgesetze dennoch einen gewissen Schutz bieten.
Kann ich für einen gestörten Anschlussflug Ansprüche geltend machen?
Wenn Sie ein einzelnes Ticket mit Umsteigeverbindungen gebucht haben und die endgültige Ankunft aufgrund der Nahost-Situation um mehr als 3 Stunden verspätet war, kann die Fluggesellschaft, die den ersten Flugabschnitt durchgeführt hat, haftbar sein. Jeder Fall hängt von der konkreten Route und davon ab, ob die Störung im Einflussbereich der Fluggesellschaft lag.
Wie lange habe ich Zeit, einen Anspruch geltend zu machen?
Das hängt vom Land ab. In den Niederlanden sind es 2 Jahre, in Deutschland 3 Jahre, in Frankreich und Spanien 5 Jahre und im Vereinigten Königreich 6 Jahre. Warten Sie nicht — reichen Sie Ihren Anspruch so schnell wie möglich ein, solange die Belege noch vorhanden sind.